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Die TRGS 611 im Detail

vor 2 Stunden
5 Min. Lesezeit

Wer in der metallverarbeitenden Industrie arbeitet, kommt an ihr nicht vorbei: die TRGS 611. 


Diese Technische Regel für Gefahrstoffe regelt den sicheren Umgang mit wassermischbaren Kühlschmierstoffen – und schützt Beschäftigte vor einer unsichtbaren, aber ernstzunehmenden Gefahr: krebserzeugenden N-Nitrosaminen. Was steckt hinter dieser Vorschrift, was fordert sie konkret – und warum ist ihre Einhaltung im Betriebsalltag so wichtig?

Was ist die TRGS 611 – und warum gibt es sie?

Die TRGS 611 trägt den vollständigen Titel: „Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können". Sie wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Mai 2007 (GMBl Nr. 27/28 vom 15. Juni 2007).


Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Arbeitshygiene wieder. Sie konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und schaffen damit für Betriebe klare, handhabbare Vorgaben. Wer die TRGS 611 einhält, gilt in der Regel als konform mit den einschlägigen Anforderungen der GefStoffV.


Die TRGS 611 schließt sich an die TRGS 552 „N-Nitrosamine" an und ergänzt diese speziell für den Bereich der Kühlschmierstoffe. Sie richtet sich an zwei Adressatengruppen: einerseits an Arbeitgeber, die Kühlschmierstoffe einsetzen, andererseits an Hersteller, Einführer und Inverkehrbringer dieser Produkte.


Kühlschmierstoffe in der Metallbearbeitung: Unverzichtbar, aber nicht risikofrei

Kühlschmierstoffe (KSS) sind aus der modernen Metallbearbeitung nicht wegzudenken. Beim Drehen, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Umformen von Werkstücken entstehen enorme Reibungswärmen. KSS kühlen die Bearbeitungszone, schmieren die Kontaktflächen, transportieren Späne ab und schützen Werkzeug und Werkstück vor Verschleiß und Korrosion.


Wassermischbare KSS – also Konzentrate, die mit Wasser zu einer Emulsion oder Lösung angesetzt werden – sind dabei besonders weit verbreitet. Sie bieten gute Kühlleistung, sind kostengünstig und vergleichsweise umweltfreundlich. Doch genau hier liegt das Problem: Unter bestimmten Bedingungen können sich in diesen Flüssigkeiten krebserzeugende N-Nitrosamine bilden.


N-Nitrosamine entstehen nicht im Konzentrat selbst, sondern erst im laufenden Betrieb – durch die sogenannte Nitrosierung sekundärer Amine (chemische Verbindungen mit einer NH-Gruppe, die an zwei Kohlenstoffatome gebunden ist). Wenn nitrosierende Agenzien wie Nitrite auf diese Amine treffen, entstehen N-Nitrosamine. Diese Stoffe sind als krebserzeugend der Kategorie 1B (früher Kategorie 2) eingestuft – ihre krebserzeugende Wirkung ist im Tierversuch eindeutig belegt.


Die wichtigsten N-Nitrosamine im Überblick

Die TRGS 611 benennt zwei Leitsubstanzen, die im Zusammenhang mit Kühlschmierstoffen besonders relevant sind:

  • N-Nitroso-diethanolamin (NDELA): Das mit Abstand am häufigsten in wassergemischten KSS nachgewiesene N-Nitrosamin. Es entsteht aus Diethanolamin (DEA), einem früher weit verbreiteten Korrosionsschutzmittel in KSS-Konzentraten.

  • N-Nitrosomorpholin (NMOR): Entsteht aus Morpholin oder aus dem Biozid Bismorpholinomethan (BMM), das in KSS zur Bekämpfung von Mikroorganismen eingesetzt wird.

Für beide Substanzen legt die TRGS 905 Grenzkonzentrationen fest, ab denen ein KSS als krebserzeugend zu kennzeichnen ist:

  • NDELA: 0,0005 % (5 mg/kg)

  • NMOR: 0,0001 % (1 mg/kg)


In der Luft am Arbeitsplatz gilt ein Wert von 0,2 µg/m³ für krebserzeugende N-Nitrosamine als Stand der Technik – wird dieser Wert eingehalten, sind die Anforderungen der TRGS 611 erfüllt.


Was fordert die TRGS 611 konkret?

Die Regel gliedert sich in mehrere Kernbereiche:


1. Anforderungen an den Anlieferungszustand

Wassermischbare KSS-Konzentrate dürfen keine sekundären Amine enthalten, aus denen sich krebserzeugende N-Nitrosamine bilden können. Konkret verboten sind Substanzen wie Diethanolamin (DEA, CAS-Nr. 111-42-2) und Morpholin (CAS-Nr. 110-91-8) als bewusst zugesetzte Komponenten.


Sekundäre Amine, die als Verunreinigungen oder Nebenbestandteile im Konzentrat vorhanden sind, dürfen 0,2 Massen-Prozent nicht überschreiten. Außerdem dürfen KSS-Konzentrate keine nitrosierenden Agenzien oder deren Vorstufen enthalten – also keine Nitrite oder nitritabspaltenden Substanzen.

Hersteller sind verpflichtet, diese Informationen in das Sicherheitsdatenblatt aufzunehmen und entsprechende Hinweise zur TRGS 611 zu integrieren.


2. Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung

Arbeitgeber müssen sich gemäß § 7 GefStoffV vergewissern, dass der eingesetzte KSS den Anforderungen der TRGS 611 entspricht. Die Anforderungen der GefStoffV gelten als erfüllt, wenn:

  • ausschließlich TRGS-611-konforme Konzentrate verwendet werden und

  • beim Betrieb die vorgeschriebenen Schutz- und Überwachungsmaßnahmen eingehalten werden.


3. Schutz- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb

Dieser Abschnitt ist das Herzstück der TRGS 611 für den Betriebsalltag. Er definiert, was Arbeitgeber während des laufenden Betriebs tun müssen:

Nitritgehalt überwachen: Nitrit ist eine Vorstufe der N-Nitrosamin-Bildung. Der Nitritgehalt des Ansetzwassers darf 50 mg/l nicht überschreiten. Im gebrauchten KSS gilt ein Grenzwert von 20 mg/l Nitrit – wird dieser überschritten, muss der KSS gewechselt, teilausgetauscht oder ein geeigneter Inhibitor (ein Hemmstoff der N-Nitrosamin-Bildung) zugesetzt werden.


Inhibitoren einsetzen: Primäre Alkanolamine können die Bildung von N-Nitrosaminen aus sekundären Aminen hemmen. Enthält das Konzentrat bereits einen geeigneten Inhibitor in ausreichender Menge, ist dies dem nachträglichen Zusatz gleichwertig.


Regelmäßige Messungen: Die TRGS 611 schreibt ein umfassendes Überwachungsprogramm vor. Dazu gehören:

  • Wöchentliche Konzentrationsmessungen (z. B. mit dem Handrefraktometer)

  • pH-Wert-Kontrollen (mindestens wöchentlich)

  • Nitrit-Messungen in regelmäßigen Abständen (maximal alle vier Wochen)

  • Mikrobiologische Untersuchungen bei Bedarf

  • Bei Verdacht oder ohne Inhibitor: Messung von NDELA im KSS und in der Luft


Hautkontakt minimieren: N-Nitrosamine können über die Haut aufgenommen werden – die TRGS 611 misst diesem Aufnahmepfad besondere Bedeutung bei. Hautkontakt mit dem gebrauchten KSS ist auf das unvermeidliche Mindestmaß zu beschränken. Ergänzend gilt die TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt).


Der Sonderfall Bismorpholinomethan (BMM)

Das Biozid Bismorpholinomethan (BMM) – eingesetzt zur Bekämpfung von Bakterien und Pilzen im KSS – hat in der Geschichte der TRGS 611 eine besondere Rolle gespielt. Zunächst als sekundäraminfreie Komponente eingestuft, stellte sich heraus, dass BMM unter bestimmten Bedingungen Morpholin freisetzt und damit zur NMOR-Bildung beitragen kann.


Infolgedessen wurde BMM in einer Berichtigung zur TRGS 611 als „verkapptes sekundäres Amin" eingestuft. BMM-haltige KSS dürfen nur unter verschärften Bedingungen eingesetzt werden: mit einem geeigneten Inhibitor und unter strikter Überwachung auf NMOR. Als Leitkomponente gilt in diesen Fällen nicht NDELA, sondern NMOR.


Praktische Umsetzung im Betrieb

Die Einhaltung der TRGS 611 ist kein einmaliger Akt, sondern ein kontinuierlicher Prozess. In der Praxis bedeutet das:

  • Produktauswahl: Nur Konzentrate einsetzen, die nachweislich den Anforderungen der TRGS 611 entsprechen. Das Sicherheitsdatenblatt muss den entsprechenden Hinweis enthalten.

  • Ansetzwasser prüfen: Nitratgehalt des Leitungswassers kontrollieren; bei Überschreitung von 50 mg/l Nitrat muss demineralisiertes Wasser beigemischt werden.

  • Dokumentation: Alle Messungen und Maßnahmen sind zu dokumentieren – als Nachweis gegenüber Behörden und Berufsgenossenschaften.

  • Schulung: Mitarbeiter, die mit KSS arbeiten oder diese pflegen, müssen über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informiert sein.

  • Ergänzende Regelwerke beachten: Die TRGS 611 steht nicht allein. Ergänzend gelten die DGUV Regel 109-003 „Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen" sowie die VDI-Richtlinie 3397 „Kühlschmierstoffe für die spanenden Fertigungsverfahren".


Die Nichteinhaltung der TRGS 611 kann weitreichende Konsequenzen haben: von Bußgeldern über Auflagen der Gewerbeaufsicht bis hin zu Betriebsstilllegungen.


Erfolge und aktuelle Situation

Die TRGS 611 hat in den vergangenen Jahrzehnten messbar gewirkt. Im Messsystem Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (MGU) wurden in den letzten Jahren nur noch sehr vereinzelt Nitrosamine in Kühlschmierstoffen nachgewiesen. Die Zahl der betroffenen Arbeitsplätze ist deutlich zurückgegangen, und die Belastungshöhe hat sich bei den verbleibenden Fällen verringert.


Dieser Erfolg ist das Ergebnis eines Zusammenspiels aus regulatorischen Vorgaben, verbesserter Produktformulierung durch die Hersteller und gesteigertem Bewusstsein in den Betrieben. Dennoch bleibt Wachsamkeit geboten: Gerade bei älteren Maschinen, unzureichender KSS-Pflege oder dem Einsatz nicht konformer Produkte kann die Nitrosaminbildung wieder ansteigen.

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